Satzung des Geflügel- und Vogelzuchtverein
Altenplos u. Umg.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Abs. 1
Der Verein trägt den Namen „Geflügel- und Vogelzuchtverein Altenplos und Umgebung“. Er hat seinen Sitz in Heinersreuth.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Abs. 1
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Rassegeflügel-, Kleintier- und Vogelzucht
Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder und des allgemeinen Interesses an der Haltung von Tieren. Förderung von Züchtertreffen einzelner oder aller Fachgruppen
Besorgung der Ausrichtung von gemeinsamen Bewertungsschauen
Abs. II
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung je zur Hälfte dem VBR und dem BLV zu.
Abs. III
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gliederung
Abs. 1
Der Verein ist Mitglied im Verband Bayerischer Rassegeflügelzüchter e.V. und im Bayerischen Landesverband der Vogelzüchter-, Vogelliebhaber- und Vogelschutzvereine, gegr. 1897 —BLV- e.V. Er ist ein selbstständiger Verein mit eigenen Organen, eigener Verwaltung und eigener Satzung.
Insbesondere in Belangen der Zucht, Ausstellungs-, Beurteilungs- und Bewertungsrichtlinien gleicht er sich dem BDRG und dem DKB an.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Abs. 1
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem 2. Kassier
- dem 2. Schriftführer
Abs. II
Dem erweiterten Vorstand gehören an
- Zuchtwart Geflügel
- Zuchtwart Tauben
- Spartenleiter Vögel
- Jugendobmann
- Ringwart Geflügel
- Ringwart Vögel
- Gerätewart
Darüber hinaus können bis zu drei Beiräte gewählt werden.
Abs. III
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Abs. IV
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person ausgeübt werden. Dies gilt nicht für den Vorstand gem. Abs. 1.
§ 6 Mitgliedschaft
Abs. 1
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Jugendlichen
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Abs. 1
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/in. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes werden, sofern besondere Verdienste um den Verein oder seinem Zweck vorliegen. Über die Ernennung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung
Abs. II
Mit der Aufnahme werden die Beiträge gem. § 8 der Satzung fällig.
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im ersten Quartal fällig, bei Neumitgliedern mit dem Beitritt.
Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Abs. 1
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Abs. II
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Abs. III
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 10 Rechte und Pflichten
Abs. 1
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Abs. II
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Abs. III
Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet.
§ 11 Mitgliederversammlung
Abs. 1
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden monatlich statt. Die erste im Kalenderjahr ist die Jahreshauptversammlung.
Abs. II
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Abs. III
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch einen Vorsitzenden mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Stimm- und Antragsrecht / Wählbarkeit
Abs. 1
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.~ Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Abs. II
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden; auch nicht an andere Mitglieder.
Abs. III
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Abs. IV
Anträge können alle Mitglieder nach § 4 steIlen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Kassenprüfung
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung wählt auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes / erweiterten Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Abs. II
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege vor der Jahreshauptversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie in der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vorstandschaft.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
Abs. 1
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Sitzung genehmigt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Abs. 1
Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender
Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der in der Versammlung erschienenen Mitglieder. Die Auflösung ist unverzüglich dem VBR und dem BLV mitzuteilen. Verbleibt nach der Auflösung noch Vermögen, fällt dieses den in § 2 Abs. II bestimmten Organisationen zu.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Heinersreuth, den 08.02.2008